Wir sind von den Krankenkassen anerkannt
Leistungen nach Art. 7 KLV unterliegen der Krankenkassenpflicht
Spitex-Dienstleistungen werden ausschliesslich aufgrund einer ärztlichen Verordnung sowie einer Bedarfsabklärung erbracht. Die Abklärung des Hilfs- und Pflegebedarfs muss durch eine Spitex-Fachperson erfolgen. Der voraussichtliche Hilfs- und Pflegeaufwand wird festgehalten (Quantifizierung). Einsatzmöglichkeiten: nach Bedarf, täglich zwischen 07:00 – 22:00 Uhr Die Abrechnung erfolgt bei den KLV Leistungen in 5-Minuten Einheiten pro Leistungsart, wobei bei einem Kurzeinsatz immer mindestens 10 Minuten verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt pro geleistetem Einsatz.
Die Spitex Klienten im Kanton Zürich müssen die Jahresfranchise und den gesetzlichen Selbstbehalt von 10 % sowie die Patientenbeteiligung von CHF 7.65 / Tag selber tragen. Die Spitex Klienten im Kanton Aargau müssen die Jahresfranchise und den gesetzlichen Selbstbehalt von 20 % sowie die Patientenbeteiligung von CHF 15.35 / Tag selber tragen.